Zum 1. Januar 2026 hat Nordrhein-Westfalen die landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren gestrichen. Die Kommunalen Vergabegrundsätze sind entfallen; unterhalb der EU-Schwellenwerte haben die UVgO und die VOB/A Abschnitt 1 für kommunale Auftraggeber ihre Bindungswirkung vollständig verloren. Was bleibt, sind die Grundsätze – Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Transparenz, Gleichbehandlung – und das, was Kommunen sich freiwillig selbst per Satzung auferlegen.
Das ist eine der größten Änderungen im kommunalen Beschaffungsalltag seit Jahren, und sie ist in der Fachpresse deutlich leiser besprochen worden, als es ihre Wirkung rechtfertigt.
Was sich praktisch ändert
Bisher war die Frage bei jeder Beschaffung: In welches Verfahren zwingt mich der Auftragswert? Diese Frage stellt sich für kommunale Vergaben unterhalb der EU-Schwellen nicht mehr in dieser Form. An ihre Stelle tritt eine andere, anspruchsvollere: Welches Verfahren ist für diesen Bedarf, diesen Markt und dieses Risiko angemessen?
Für die IT-Beschaffung ist das mehr als eine Formalie. Drei Dinge werden dadurch realistisch, die es vorher praktisch nicht waren:
- Der Markt lässt sich sondieren, bevor man ausschreibt. Wer nicht sofort ein förmliches Verfahren aufsetzen muss, kann zwei oder drei Anbieter kommen lassen, sich Architekturvorschläge zeigen lassen und danach entscheiden, was überhaupt beschafft werden soll. Bei Sicherheitsthemen ist das oft der eigentliche Engpass: Die Verwaltung weiß, dass etwas fehlt, aber nicht präzise genug, um es auszuschreiben.
- Kleine, spezialisierte Anbieter kommen wieder in Reichweite. Der Aufwand eines förmlichen Verfahrens hat kleine Ingenieurbüros und Fachanbieter zuverlässig ferngehalten – auf beiden Seiten. Genau dort sitzt aber häufig die Kompetenz für Netzarchitektur, Perimeter oder Notfallvorsorge.
- Beschaffung kann dem Risiko folgen statt dem Kalender. Ein Segmentierungsprojekt nach einem Sicherheitsvorfall lässt sich in Wochen statt in Quartalen beauftragen.
Was ausdrücklich bleibt
Der Wegfall der Wertgrenzen ist keine Freistellung, und es wäre ein teures Missverständnis, ihn so zu lesen. Weiter zu beachten sind unter anderem:
- Die EU-Schwellenwerte. Sie gelten unverändert und wurden zum 1. Januar 2026 sogar leicht abgesenkt: Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Kommunen und Ländern liegt der Schwellenwert bei 216.000 Euro (zuvor 221.000), für obere und oberste Bundesbehörden bei 140.000 Euro, für Sektorenauftraggeber – Energie, Wasser, Verkehr – bei 432.000 Euro. Diese Werte gelten für 2026 und 2027. Oberhalb davon greift das EU-Vergaberecht in vollem Umfang.
- Die Prüfung der Binnenmarktrelevanz. Sie bleibt Pflicht, auch unterhalb der Schwellen.
- Tariftreue. Die Vorgaben des TVgG-NRW sind ab einem Auftragswert von 25.000 Euro anzuwenden.
- Die Abfrage des Wettbewerbsregisters ab 30.000 Euro sowie das Vier-Augen-Prinzip ab 500 Euro.
- Haushalts- und Korruptionsbekämpfungsrecht – unberührt.
Wichtig ist außerdem eine formale Feinheit: Wenn eine Kommune sich engere Regeln geben will, geht das nur per Satzung, nicht durch interne Verwaltungspraxis. Wer die alten Wertgrenzen einfach in einer Dienstanweisung fortschreibt, hat sie rechtlich nicht wieder eingeführt – aber praktisch den gesamten Gewinn der Reform verschenkt.
Für Auftraggeber, die der Landeshaushaltsordnung unterliegen, gilt eine eigene Regelung: Zum 1. Februar 2026 werden die Wertgrenzen für Direktaufträge auf 50.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 75.000 Euro bei Bauleistungen angehoben. Kommunen sind davon nicht betroffen – für sie gelten die Landeswertgrenzen ohnehin nicht mehr.
Der stille Fehler: die Reform an sich vorbeigehen lassen
Die naheliegende Reaktion einer gut geführten Vergabestelle ist Vorsicht: lieber alles so lassen, wie es war, dann kann niemand etwas beanstanden. Das ist nachvollziehbar und in vielen Fällen falsch.
Der Grund ist, dass die alten Wertgrenzen nie eine Aussage über Qualität getroffen haben. Sie haben Verfahrensaufwand an Auftragswert gekoppelt – und damit systematisch dort den größten Aufwand erzeugt, wo er am wenigsten nützt: bei technisch anspruchsvollen, aber betragsmäßig unauffälligen Leistungen. Eine Firewall-Migration, eine Netztrennung zwischen Verwaltungsnetz und Fachverfahren, ein zweiter unabhängiger Sicherungsweg – das sind Vorhaben, deren Erfolg fast vollständig an der Eignung des Anbieters hängt und fast gar nicht am Preis. Genau für diese Klasse von Vorhaben gibt es jetzt Spielraum.
Empfehlenswert ist daher, die eigene Beschaffungsordnung einmal bewusst neu zu schreiben, statt die alte stillschweigend weiterlaufen zu lassen: Welche Beschaffungen sind risikoarm und dürfen schnell gehen? Wo ist Eignung wichtiger als Preis, und wie wird sie geprüft? Ab welchem Wert wird welcher Wettbewerb hergestellt – und warum genau dort? Diese Fragen einmal sauber beantwortet, sind mehr wert als jede Wertgrenze.
Warum wir das schreiben
Wir sind ein inhabergeführtes Systemhaus aus Solingen und arbeiten seit Jahren in Umgebungen, in denen Nachweisfähigkeit zum Alltag gehört – unter anderem im KRITIS-Betrieb eines kommunalen Energieversorgers, wo wir Sicherheitssysteme betreiben und Sicherheitskonzepte nach BSI- und ISO-27001-Anforderungen aufbauen.
Für Kommunen heißt die neue Lage konkret: Ein Gespräch über Netzsegmentierung, Perimeter oder einen vom Dienstleister unabhängigen Sicherungsweg muss nicht mehr am Verfahren scheitern, bevor es begonnen hat. Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Umgebung wirklich steht, ist der erste Schritt eine nüchterne Bestandsaufnahme – und keine Ausschreibung.